Wenn Sie Ihre Zukunft selbstbestimmt gestalten, ein gerichtliches Betreuungsverfahre vermeiden oder auch nur sicherstellen wollen, dass im Notfall sofort gehandelt werden kann, dan sollten Sie schon jetzt eine andere Person bevollmächtigen. Das kann im Wege einer Vorsorgevollmacht geschehen. Mit der Vorsorgevollmacht können Sie in Zeiten, in denen Sie selbst noch voll handlunglfähig sind, eine andere Person bevollmächtigen, für Sie tätig zu werden. Denkbar sind hier viele Möglichkeiten: eine Generalvollmacht, eine Vollmacht für bestimmte Aufgabenkreise, die Bestellung mehrerer Betreuer.
Allerdings müssen Sie bei der Ausgestaltung der Vollmacht Folgendes wissen:
Eine Generalvollmacht, mit der Sie eine Dritte Person zur Vertretung in allen Angelegenheit n ermächtigen, deckt heute – anders als früher – keineswegs alles ab. Das liegt daran, dass das Gesetz inzwischen in manchen Bereichen eine ausdrückliche Erklärung fordert.
So reicht eine Generalvollmacht in folgenden Fällen nicht aus:
- Die bevollmächtigte Person kann an lhrer Stelle keiner ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn hierbei Lebensgefahr besteht (etwa bei einer Herzoperation) oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z. B. bei einer Amputation).
- Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle nicht in eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme (etwa ein Bettgitter) einwilligen.
- Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle nicht in eine Organspende einwilligen.
- Die selben Probleme stellen sich bei einer allgemein gehaltenen Vollmacht für Gesundheitsangelegenheiten oder für Fragen des Aufenthaltes. Auch hier kann der Bevollmächtigte nicht in ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder medizinische Eingriffe einwilligen, sofern hierbei Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist.
- Und er kann auch nicht seine Einwilligung für eine geschlossene Unterbringung oder eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme geben.
Wollen Sie, dass der Bevollmächtigte auch hierzu berechtigt sein soll, müssen diese Maßnahmen ausdrücklich aufgeführt werden. Dies mag Ihnen umständlich erscheinen – aber es dient Ihrem Schutz. Sie sollen in solchen zum Teil existentiellen Fragen von einer dritten Person nur vertreten werden dürfen, wenn Sie diese Bereiche wirklich in Ihren Willen einbezogen haben. Und zu Ihrem Schutz – sowie auch zur Entlastung des Bevollmächtigten – sieht das Gesetz in diesen beiden Fällen auch noch zusätzlich die gerichtliche Genehmigung vor. Der Bevollmächtigte unterliegt insoweit also der gerichtlichen Kontrolle.
Wenn Sie unsicher sind, wir beraten Sie gerne!