Gesetzliche Grundlage
Das Betreuungsgesetz ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Es hat erhebliche Verbesserungen für erwachsene Mitbürgerinnen und Mitbürger gebracht, die früher unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen. Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl der betroffenen Menschen ist an die Stelle von Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft getreten. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt. Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist. Seine Wünsche sind in diesem Rahmen in besonderer Weise zu beachten. Betroffen sind Erwachsene, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Die Gesetzesreform bringt zahlreiche Änderungen, die den Wunsch des Betreuten stärker in den Fokus rückt. Zudem werden ehrenamtliche Betreuer in der Anbindung an den Betreuungsverein durch die Erstellung einer Mustervereinbarung unterstützt.
Anregung der Betreuung
Das Verfahren zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit beginnt auf eigenen Antrag des Betroffenen oder von Amtswegen. Dies bedeutet, dass nicht nur die betroffene Person, sondern auch Personen aus dem Umfeld dem Betreuungsgericht einen Hinweis geben kann, dass eine Betreuung für eine bestimmte Person benötigt wird. Das Gericht beauftragt die Betreuungsbehörde mit der Begutachtung der Person. In einem Sozialbericht schätzt die Betreuungsbehörde die Situation der Person ein und gibt dies an das Amtsgericht weiter. Das Gericht entscheidet im Anschluss, ob ein gesetzlicher Betreuer bestellt wird und für welche Aufgabenkreise.
Beratung und Unterstützung
Wünschenswert ist es, dass Einzelpersonen Betreuungen ehrenamtlich übernehmen. Es handelt sich dabei vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen von Betroffenen, teilweise aber auch um Mitbürger und Mitbürgerinnen, die diesen menschlich überaus wertvollen Dienst für Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten. Rund 50 % aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Dies ist auch nach § 1897 Abs. 5 BGB vorrangig, nach § 1897 Abs. 6 BGB sind aber auch nicht familienangehörige ehrenamtliche Betreuer vorrangig vor Berufsbetreuern zu bestellen.
Gerade am Anfang der Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer ist es wichtig, dass man in seine Aufgaben eingeführt wird. Eine wichtige Rolle kommt nach dem Betreuungsgesetz uns als Betreuungsvereinen zu. Wir beraten und unterstützen Sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Kommen Sie gern auf uns zu.